Tijania Verein e.V.

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Unsere AGBs

Tijaniya e.V.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Tidjaniya Verein“, im folgenden Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Raabestraße 18, 30177 Hannover und soll im
Vereinsregister beim
Amtsgericht Hannover eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name
„Tijaniya e.V.“
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und der Völkerverständigung.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Gruppentreffen, kulturelle
Veranstaltungen, Beratung von afrikanischen Migrant/innen zu den Themen
Familienleben, Erziehung und Integration in Deutschland und in die Stadtgesellschaft.
2. Der Verein dient der Förderung und Pflege des sozialen und geistigen Kontakts von
Migrant/innen und deutschen Mitbürger/innen.
3. Er befasst sich mit der Förderung des Gedankengutes des Sufismus, insbesondere
dem der islamischen Religionsphilosophen Ahmed Tidjani und Ibrahim Baye Niass.
4. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
eingesetzt werden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
6. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus
Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind
Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele auf
und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen
Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen
Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein
und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu
unterstützen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der
Antragsstellerin mitzuteilen. Ummeldungen der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft
auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der
Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter
Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Umlagen, ist die jeweils
gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstands
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
einberufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher
schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten
Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das
laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung
von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn
der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge –
müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung
die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der
Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf
Vorschlag der/des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen
Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in
einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann
von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit
Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden
darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte
Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder
Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrhe
it der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- erster Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung für sie Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im
Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführerin.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich
zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von
mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der
Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese
Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei
Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Hannover e.V., Leibnizufer 13-15,
30169 Hannover für die Förderung der Bildung von Flüchtlingsfamilien in seinem
Wohnheim für Aussiedler und Flüchtlinge, Rumannstraße 17-19, 30161 Hannover.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung durch das Finanzamt erfolgen.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abschließend beschließt.

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